WANN DARF ICH EINEN WALD BETRETEN?


Waldnutzer*innen sind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Im Falle eines Unfalls sind Waldbesitzer*innen nur bei Fahrlässigkeit (etwa Missachtung der forstlichen Kennzeichnungspflicht oder Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht) oder im Bereich von Forststraßen und öffentlich gekennzeichneten Wegen haftbar. Aus diesem Grund sollten Erholungssuchende immer im Sinne ihrer eigenen Sicherheit handeln. Bleiben Sie auf Wegen, vermeiden Sie Waldbesuche bei Sturm oder Gewitter und beachten Sie forstliche Sperrgebiete. Nur so kann die Sicherheit von Waldarbeiter*innen und Waldbesucher*innen gewährleistet werden (siehe auch „Sicherheit im Wald“).

An folgenden Orten herrscht striktes Betretungsverbot:

  • behördlich gesperrte Waldflächen
  • Waldflächen, die vom Waldeigentümer gesperrt sind: Dabei kann es sich um befristete Sperren (z.B. bei Waldarbeiten, Holzfällung) sowie dauernde Sperren (z.B. bei Sonderkulturen wie etwa Christbaumzucht) handeln. Gesperrte Zonen werden laut forstwirtschaftlicher Kennzeichnungsverordnung sichtbar beschildert und mit der Zeitdauer der Sperre gekennzeichnet.
  • Waldflächen auf denen sich forstbetriebliche Einrichtungen befinden (z.B. Forstgärten, Holzlager etc.)
  • Wiederbewaldungsflächen und Neubewaldungsflächen.

DARF ICH IM WALD MOUNTAINBIKEN ODER RADFAHREN?


Der Wald darf laut Forstgesetz von jedem zu Erholungs- und Sportzwecken betreten werden. Auch abseits von Waldwegen und Forststraßen darf man sich beim Spazierengehen oder Wandern frei bewegen, außer auf gesperrten Waldflächen. Reiten und Fahren (auch die Benutzung von Fahrrädern) muss jedoch gesondert von Waldbesitzer*innen genehmigt werden.

Die Zustimmung wird meist allgemein durch Beschilderung entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung erteilt. Sie kann aber auch einzelnen Personen gesondert erteilt werden. Ein Radfahren außerhalb der gekennzeichneten Zonen ist dementsprechend illegal und bei einer Widersetzung drohen Verwaltungsstrafen oder zivilrechtliche Klagen.
 

 

WAS MUSS ICH BEIM PILZE ODER BEEREN SAMMELN BEACHTEN?


Schwammerl, Beeren oder Kastanien gehören grundsätzlich den Waldbesitzer*innen. Ist jedoch das Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nicht ausdrücklich untersagt (etwa durch Verbotsschilder), dann ist das Pflücken für den Eigenbedarf erlaubt. Bei Pilzen sind das 2 kg pro Person pro Tag.

Beim Sammeln von Beeren gibt es laut Forstgesetz keine mengenmäßige Obergrenze. Hier wird jedoch zwischen Eigenbedarf und Erwerbstätigkeit unterschieden. Äußere Umstände (z.B. organisiertes Sammeln, große Menge) könnten darauf schließen lassen, dass Sie eine entgeltliche Weitergabe der gepflückten Beeren planen. Dies ist strafbar. Auch die Teilnahme oder Organisation einer Beerensammelveranstaltung mit mehreren Personen ist strafbar.

Sollten Sie in gesperrten Bereichen trotz sichtbarer Verbotsschilder pflücken oder mehr als die erlaubte Menge (Pilze) mit sich führen, drohen Ihnen zivilrechtliche Klagen.

DARF ICH IM WALD HOLZ SAMMELN?


Unabhängig davon, ob es sich um ganze Bäume, abgeschnittenes Holz oder abgefallene Äste handelt ist das Sammeln von Holz im Wald ohne ausdrückliche Zustimmung der Waldbesitzer*innen untersagt.

Ebenso ist die Beschädigung von stehenden Bäumen und deren Wurzeln und Ästen sowie von liegenden Baumstämmen oder Strauchpflanzen verboten.

Ausschließlich die Entfernung von einzelnen Zweigen ohne Beschädigung der Bäume oder Sträucher sowie die geringfügige Entnahme von Erde oder anderen Bodenbestandteilen ist auch ohne Zustimmung der Waldbesitzer*innen erlaubt.

Bei Zuwiderhandeln drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einer Woche.

 

Mit Unterstützung von Bund, Land und Europäischer Union.